Impressum Angaben gemäß § 5 TMGa

Vereinsname und Adresse 
Growing Youth e.V.
c/o Günther Hoffmann
Mühlenberg 1
24398 Sundsacker

Vereinsregister
VR 7084 KI Registergericht: Kiel

Vertreten durch:
Günther Hoffmann | 1. Vorsitzender
Heiko Wagner | 2. Vorsitzender

Kontakt
E-Mail: info@growing-youth.de

Umsatzsteuer-ID
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: 20/291/83043

Redaktionell verantwortlich
Günther Hoffmann, Öffentlichkeitsarbeit

EU-Streitschlichtung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit:
https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere E-Mail-Adresse finden Sie oben im Impressum.

Verbraucherstreitbeilegung/Universalschlichtungsstelle
Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Beiträge und Aufnahmegebühr
Jahresbeiträge Erwachsene aktive Mitglieder 49,00 € Jahr | Studenten und Rentner 50% des Beitrages eines erwachsenen aktiven Mitgliedes.

Die Aufnahmegebühr ist ein einmaliger, selbst gewählter Betrag. 

Quelle: https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • 1. Der Trägerverein trägt den Namen „Growing Youth e.V.“.
  • 2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Geschäftsnummer VR7084KI eingetragen.
  • 3. Mit der Eintragung ins Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“.
  • 4. Der Verein hat seinen Sitz in 24623 Großenaspe, Halloh 2.
  • 5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  • 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  • 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des lebenslangen Lernens sowie der ökologischen Bildung und Erziehung und die Förderung des Schulwesens durch das unmittelbare Betreiben der angeführten Ersatzschulen mit besonderen Inhalten und Formen des Unterrichts.
  • 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
  • 3.1 Das unmittelbare Betreiben, Unterhalten und Fördern des Schulbetriebes der Ersatzschule:
    CIRCLEWAY SCHOOL in Schleswig-Holstein (G9, gymnasiale Unter- und Mittelstufe in freier Trägerschaft – Sekundarstufe 1) mit dem Ziel der praxisorientierten Bildung und dem Erlangen der mittleren Reife, Realschulabschuss.
  • 3.2 Das unmittelbare Betreiben, Unterhalten und Fördern des Schulbetriebes der Ersatzschule:
    WALDEN SCHOOL in Hessen, Dautphetal, Hommertshausen (G9, Sekundarstufe 2, gymnasiale Oberstufe in freier Trägerschaft) mit dem Ziel der praxisorientierten Bildung und dem Erlangen der allgemeinen Hochschulreife
  • 3.3 Förderung der schulischen Bildung.
  • 3.4 Förderung und Weiterbildung von Lehrkräften, Erziehern und interessierten Pädagogen durch wildnis- und erlebnispädagogische Weiterbildungen.
  • 3.5 Förderung der Forschung in den Bereichen Schulische Bildung, Erwachsenenbildung und Reformpädagogik.
  • 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.
  • 5. Die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeführt.
    Bei Bedarf können Vorstandsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Vergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit des Vorstandes trifft die Mitgliederversammlung.
    Entstandene Aufwendungen (z.B. Fahrkosten, Reisekosten, etc.) können im Rahmen der steuerrechtlich anzuerkennenden Höchstbeträge erstattet werden.
  • 6. Zu seiner Zweckverfolgung darf der Verein Mitglieder und Nichtmitglieder, insbesondere Schulleiter, Lehrkräfte, Sozialpädagogen sowie pädagogische Trainer anstellen und sie in angemessenem Umfang vergüten.

§ 3 Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Vorstandsbeschlüsse über die Aufnahme von Mitgliedern bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  • 2. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden. Jede juristische Person, deren Satzung oder Verfassung nicht im Widerspruch zu dem Zweck des Vereins steht, kann ebenfalls Mitglied werden.
  • 3. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
  • 4. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenmitglieder des Vereins zu benennen. Diese sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, wenn die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft bestätigt.

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft endet
  • 1.1 mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person
  • 1.2 durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, wirksam zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen
  • 1.3 durch Ausschluss aus dem Verein
  • 2. Ein Mitglied, welches in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, wird der Ausschluss wirksam.
  • 3. Ausscheidende und/oder ausgeschlossene Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 5 Vereinsfinanzierung

  • 1. Jedes Vereinsmitglied hat Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Beitragsordnung legt die Mitgliederversammlung im Abstand von 4 Jahren fest.
  • 2. Die erste Beitragsordnung wird von der Gründungsversammlung festgelegt
  • 2.2 Daneben finanziert sich der Verein durch Elternbeiträge, Zuschüsse der öffentlichen Hand, Entgelder für Fort- und Weiterbildungen und Spenden
  • 2.3 Die Elternbeiträge (Schulgeld) werden nach den ordentlichen Ausgaben für den Schulbetrieb und für die übrigen Aufwendungen des Schulhaushalts bemessen. Zusammen mit den Spenden und Zuschüssen muss der gesamte Aufwand gedeckt werden.
  • 2.4 Der Elternbeitrag wird vor Aufnahme des Kindes in die Schule vereinbart. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten verpflichten sich im Schulvertrag zu regelmäßiger Zahlung der Beiträge für die Schüler.
  • 2.5 Der Vereinshaushalt orientiert sich an den Grundsätzen der kaufmännischen Buchführung.

§ 6 Organe

  • – Der Vorstand
    – Die Mitgliederversammlung
    – Der pädagogische Beirat
    – Die Schulkonferenz
    – Der Beirat für lebenslanges Lernen
    – Der wissenschaftliche Beirat

§ 7 Vorstand

  • 1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand führt auch die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit er nicht andere Personen damit beauftragt
  • 2. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen und dessen Befugnisse festlegen.
  • 3. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gelten im Außenverhältnis als gemeinsam vertretungsberechtigt (unter ihnen muss sich der Vorsitzende bzw. der stellvertretend Vorsitzende befinden).
  • 4. Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Von der Mitgliederversammlung gewählt werden: Vorsitzender, stellvertretende Vorsitzender, Schatzmeister/Kassierer, Schriftführer, Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit und bis zu 4 Beisitzer.
    Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben
  • 5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 stimmberechtigte Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  • 6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichen.
    Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der restliche Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch wählen.
  • 7. Stehen der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Pädagogischer Beirat, wissenschaftlicher Beirat und Beirat für lebenslanges Lernen

  • 1. Die Beiräte können aus bis zu 5 Personen (Mitglieder oder Nichtmitglieder) bestehen. Sie haben beratende Funktion und unterstützen den Vorstand in jeglicher Hinsicht.
  • 2. Beiratsmitglieder werden durch den Vorstand berufen.

§ 9 Botschafter

  • 1. Botschafter sollen den Trägerverein und die Schule in ihrer Arbeit in der Öffentlichkeit, in der Zivilgesellschaft und gegenüber staatlichen Organisationen unterstützen.
  • 2. Botschafter können Vereinsmitglied sein. Sie werden vom Vorstand berufen.

§ 10 Lehrerkollegium und Schulkonferenz

  • 1. Die Gestaltung der Schulen ist Aufgabe der Lehrerschaft in Zusammenarbeit mit den Eltern und Schülern.
  • 2. Das Lehrerkollegium verantwortet die pädagogischen Aufgaben der Schule. Es regelt die Aufgabenverteilung auf pädagogischem Gebiet und seine Konferenzordnung.
  • 3. Über die Einstellung von Mitarbeitern entscheidet der Vorstand in Rücksprache mit dem Schulleiter oder seinem Stellvertreter.
  • 4. Über die Aufnahme von Schülern entscheidet der Vorstand in Rücksprache mit dem Schulleiter oder seinem Stellvertreter.
  • 5. Die Schulkonferenz gibt der Schule eine Schulordnung, die vor ihrem Inkrafttreten oder Änderung der Genehmigung des Vorstandes bedarf.

§ 11 Mitgliederversammlung

  • 1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
  • 2. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  • 3. Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
  • 4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per Brief oder E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung muss die Tagesordnung beigefügt sein.
  • 5. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  • 6. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag mindestens eines Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Eine Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Die persönliche Anwesenheit zur Stimmabgabe ist erforderlich.
  • 7. Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
    Für einen satzungsändernden Beschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  • 8. Ort der Mitgliederversammlung ist in Halloh 2, 24623 Großenaspe
  • 9. Mitgliedern ist es möglich, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliedsrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht, usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.
  • 10. Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  • 10.1 Wahl und Entlastung des Vorstandes und Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund
  • 10.2 Wahl von zwei Kassenprüfern
  • 10.3 Beschlussfassung über den jährlichen Vereinshaushalt
  • 10.4 Feststellung des Jahresrechnungsergebnisses
  • 10.5 Satzungsänderungen
  • 10.6 Auflösung des Vereins
  • 10.7 Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge

§ 12 Versammlungsbeschlüsse

  • 1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
  • 2. Die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
  • 3. Jedes Vereinsmitglied ist jederzeit berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Einwände gegen die Richtigkeit des Protokolls können aber nur innerhalb eines Monats nach der vollständigen Unterzeichnung eines Protokolls geltend gemacht werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

  • 1. Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit satzungsändernder 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden. Die Liquidation wird vom Vorstand durchgeführt, sofern nicht die Mitgliederversammlung andere Liquidatoren ernennt.
  • 2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein Wildpark Eekholt e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

  • Diese Änderung der bisherigen Satzung ist in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 29.11.2020 angenommen worden. Sie tritt am gleichen Tage in Kraft.
    Gleichzeitig wird die Satzung vom 03.09.2020 aufgehoben.

    Großenaspe, 29. November 2020

    Erster Vorsitzende – Peter Hahn
    Zweite Vorsitzende – Andrea Maike Hoffmann